Ziviltechniker/Ziviltechnikerin

Ziviltechniker(in) ist die gesetzliche Bezeichnung für Mitglieder der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten. Die jeweilige Berufsbezeichnung (Architekt(in), Ingenieurkonsulent(in) für...) darf nur von Mitgliedern geführt werden. ZiviltechnikerInnen sind selbständig tätige PlanerInnen auf dem Gebiet des jeweils absolvierten Studiums. Sie arbeiten als Planungs- und Beratungsprofis in den vielfältigsten Tätigkeitsfeldern. ZiviltechnikerInnen unterliegen in ihren Entscheidungen keinen Zwängen, die sich aus Ausführungsinteressen ergeben. Die verantwortungsvollen, kreativen und geistigen Leistungen der ZiviltechnikerInnen beruhen auf qualifizierter akademischer Ausbildung und einer anspruchsvollen Berufsprüfung.

Unabhängigkeit sichert Qualität

Die Unabhängigkeit der ZiviltechnikerInnen von den Ausführenden erlaubt die ausschließliche Orientierung an der bestmöglichen Planungsqualität im Dienste der Bauherren und Bauherrinnen. Die Qualitätsansprüche werden nicht von den wirtschaftlichen Interessen der Ausführenden beeinträchtigt. Die Trennung zwischen Planung und Ausführung ermöglicht dem Ziviltechniker/der Ziviltechnikerin frei von jeder Beeinflussung, das beste Angebot zur Umsetzung des Projekts einzuholen.

Vielfältige Aufgaben - Befugnis der Ziviltechniker:
(Auszug aus § 4 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. 1994/156 i.d.g.F.)

"Ziviltechniker sind grundsätzlich auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von

  • planenden,
  • prüfenden,
  • überwachenden,
  • beratenden,
  • koordinierenden,
  • mediativen und
  • treuhänderischen Leistungen,
  • insbesondere zur Erstellung von Gutachten,
  • zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts,
  • zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten,
  • ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen,

berechtigt."

Als Zeichen der staatlichen Befugnis und Beeidigung führen ZiviltechnikerInnen das Bundeswappen der Republik Österreich und sind damit berechtigt, Urkunden auszustellen. Die Gesamtheit der ZiviltechnikerInnen ist in ArchitektInnen und IngenieurkonsulentInnen aufgegliedert. Die Befugnisbezeichnung bringt das entsprechende Fachgebiet zum Ausdruck. Die Leistungen reichen vom geologischen Gutachten über Vermessung bis hin zur architektonischen Gestaltung und statischen Berechnung.


Ziviltechniker/innen als öffentliche Urkundspersonen

Ziviltechniker/innen sind mit "öffentlichem Glauben" versehene Personen gemäß § 292 Zivilprozessordnung (öffentliche Urkundsperson). Sie sind berechtigt, im Rahmen ihrer Befugnis öffentliche Urkunden zu errichten, die von Verwaltungsbehörden so angesehen werden, als wenn sie von Behörden selbst ausgefertigt worden wären.