Unternehmen

Das Ingenieurbüro Kettl wurde 2001 von Dipl.-Ing. Stephan Kettl mit Sitz in Wals-Siezenheim gegründet. 2006 erfolgte die Übersiedlung des Standortes nach Oberndorf an der Salzach.

Mit der Befugnis als Ingenieurkonsulent für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft umfasst das Leistungsspektrum alle Bereiche der infrastrukturellen Erschließung für öffentliche, gewerbliche und private Auftraggeber, von der Planung über die Bauausführung bis hin zur Erstellung von Gutachten.

Neben diesen Tätigkeiten wird durch Herrn D.I. Kettl seit 2004 auch die Geschäftsführung des Reinhalteverbandes Oberndorf und Umgebung wahrgenommen.

Der Weg in die Selbstständigkeit war von dem Wunsch getragen, sich wieder effizienter mit der Planung und Projektierung von Lösungen zu beschäftigen. Hierzu können wir für Sie als Dienstleister eine Vielzahl an Planungsaufgaben im Tiefbau wahrnehmen.

Wir erachten aber auch die Verbindung von technischem Wissen mit ökologischen und naturräumlichen Werten und Beziehungen als wichtigen Ansatz für zeitgemäße Planungen.

Das Büro ist darauf ausgerichtet, neben den allgemeinen kulturtechnischen Projekten auch Aufgaben umzusetzen, die sich auf die Bereiche Ortsgestaltung, Raumplanung, Umweltverträglichkeitsstudien , ökologische Begleitplanungen, technischer Umweltschutz und tw. Landschaftsplanung, unter Beiziehung entsprechender Fachplaner, erstrecken.

Zudem bietet die Ausbildung als Mediator (Dipl. Ing. Kettl)  die Chance den immer häufigeren Problemstellungen mit Grundeigentümern, Anrainern und Interessen Dritter offen und konstruktiv zu begegnen.
 

Wichtige Unternehmensdaten

Einzelunternehmen:   Dipl.-Ing. Stephan Kettl

Befugnis:   Ingenieurkonsulent für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

Aufrechte Befugnis seit:   Jänner 2001

  [» detailierte Daten-Aufstellung]


"Ziviltechniker sind grundsätzlich auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von

  • planenden,
  • prüfenden,
  • überwachenden,
  • beratenden,
  • koordinierenden,
  • mediativen und
  • treuhänderischen Leistungen,
  • insbesondere zur Erstellung von Gutachten,
  • zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts,
  • zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten,
  • ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen,

berechtigt." (Auszug aus § 4 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. 1994/156 i.d.g.F.)

Die Trennung von Planung und Ausführung entspricht dem Selbstverständis der Ziviltechniker als von der Ausführung unabhängige Planer. Diese Trennung ist zur Hintanhaltung von Interessenkonflikten zweckmäßig.
 

Ziviltechniker/innen als öffentliche Urkundspersonen

Ziviltechniker/innen sind mit "öffentlichem Glauben" versehene Personen gemäß § 292 Zivilprozessordnung (öffentliche Urkundsperson). Sie sind berechtigt, im Rahmen ihrer Befugnis öffentliche Urkunden zu errichten, die von Verwaltungsbehörden so angesehen werden, als wenn sie von Behörden selbst ausgefertigt worden wären.